Solange eine Ehe intakt ist, interessiert es in der Regel Niemanden, wem das Haus gehört oder wer die Hauslasten bezahlt. Mit Trennung und Auszug aus dem gemeinsamen Familienheim kann sich das schlagartig ändern.
Oft streitet man darum, wer nach der Trennung für die Hauslasten aufkommen muss. Derartige Hauslasten können Nebenkosten wie Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Gas, Abwasser oder Müllabfuhr sein. Solche verbrauchsabhängigen Nebenkosten sind von demjenigen Ehegatten zu tragen, der den Nutzen davon hat, wer also nach der Trennung das gemeinsame Haus weiter bewohnt. Wenn es sich um nicht umlagefähige Nebenkosten handelt, wie Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten, muss diese derjenige Ehegatte, der Eigentümer ist, tragen, unabhängig davon, ob dieser auch im Haus wohnt. Sind beide Ehegatten Miteigentümer, haben sie diese Kosten anteilig zu tragen.
Der Ehegatte, der im Eigenheim verbleibt, hat einen sogenannten „Wohnvorteil“. Dieser Vorteil des mietfreien Wohnens kann zum Beispiel im Unterhaltsrecht berücksichtigt werden. Auch kann es zu einem isolierten Anspruch des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung kommen.
Den Wohnvorteil können Sie schmälern, indem Sie vom Wohnvorteil die nicht umlagefähige Nebenkosten, wie Instandhaltungs- und Verwaltungskosten abziehen.
Wenn ein Ehegatte, der nicht Eigentümer des Familienheims ist, während der Ehezeit beispielsweise Instandhaltungsmaßnahmen oder Aufbesserungsarbeiten, wie Um- oder Anbauten am Haus finanziell unterstützt hat, kann er dies oftmals nach der Trennung zurückfordern. Dabei kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese Unterstützung nur stattgefunden hat, weil der Ehegatte vom Erhalt der Ehe ausging.
Auch wenn es sich wenig romantisch anhört, ist es das Beste, Sie machen sich im Vorfeld gemeinsam Gedanken über den „Fall der Fälle“ und halten dies schriftlich fest. So gehen Sie eventuellen Streitigkeiten bestmöglich aus dem Weg.