Unter Eltern wird oft heiß diskutiert, ob das gemeinsame Kind geimpft werden soll oder nicht. Zu Problemen kann dies dann führen, wenn sich Vater und Mutter nicht einig sind und Kompromissbereitschaft nicht vorhanden ist. Denn dann ist der Gang zum Gericht unumgänglich, welches im Streitfall eine Entscheidung zu treffen hat. Genau hierüber hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16).

Im konkret zu entscheidenden Fall ging es um ein getrennt lebendes Paar mit einem gemeinsamen Kind, wobei beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt waren. Das Kind lebte bei der Mutter. Die Mutter war gegen die Durchführung aller altersgerechten Schutzimpfungen beim Kind, der Vater plädierte dafür. Beide Elternteile stellten daraufhin wechselseitig Anträge auf Übertragung der alleinigen Gesundheitssorge beim zuständigen Amtsgericht. Da sowohl das Amtsgericht zugunsten des Vaters entschied, als auch die von der Mutter erhobene Beschwerde beim OLG (Oberlandesgericht) im Wesentlichen abgelehnt wurde, verfolgte die Mutter ihr Anliegen vor dem BGH (Bundesgerichtshof) weiter.

Der BGH entscheid erneut zugunsten des Vaters, dies aus folgenden Gründen:

Maßgeblich für den BGH war das Kindeswohl gem. § 1697a BGB. Zunächst stellte der BGH fest, dass Impfungen bei Kindern nicht der Alltagssorge nach § 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB unterfallen, sondern als Angelegenheiten besonderer Bedeutung zu behandeln sind.

Die Einteilung, ob Kindesangelegenheiten solche des alltäglichen Lebens oder von erheblicher Bedeutung sind, ist wichtig für die Frage, ob bei gemeinsamem Sorgerecht ein Elternteil ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil bestimmte Entscheidungen das Kind betreffend fällen kann oder nicht. Angelegenheiten des täglichen Lebens, dazu gehören beispielsweise Auswahl der Schule, religiöse Erziehung oder medizinische Eingriffe mit gewissem Gesundheitsrisiko, können nur von beiden sorgeberechtigten Elternteilen gemeinsam entschieden werden. Alltagsangelegenheiten dürfen hingegen von dem jeweils betreuenden Elternteil alleine getroffen werden. Alltagsangelegenheiten sind solche, die das tägliche Leben betreffen, häufig vorkommen und keine Auswirkungen auf die künftige Entwicklung des Kindes haben (z.B. Fernsehkonsum, Bestimmung der Schlafenszeit).

Da Impfungen zum Einen schon nicht häufig vorkommen, wobei auf jede Impfung einzeln abzustellen ist. zum Anderen erhebliche Auswirkungen auf das Kind haben können, sowohl bei der Durchführung als auch bei der Nichtdurchführung einer Impfung, ist die Bestimmung zur Durchführung altersgerechter Schutzimpfungen eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und damit von beiden Eltern gemeinsam zu entscheiden. Für den BGH war bei der Entscheidung maßgeblich, auf welches Konzept sich die Elternteile jeweils stützen. Dabei entscheid sich der BGH für den Vater, weil die Entscheidung des Vaters, den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zu folgen, als das bessere Konzept erschien und somit dem Kindeswohl besser gerecht wurde.

Die Rechte leiblicher Väter werden nach und nach gestärkt. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 14.02.2017, Az. Az.: 13 WF 14/17  entschieden, dass die Mutter im Zweifel eine Abstammungsuntersuchung über den tatsächlichen leiblichen Vater eines Kindes dulden muss.

Konkret ging es in diesem Fall darum, dass ein Mann, der behauptete, der leibliche Vater zu sein, Umgang mit seinem Kind forderte, die Mutter einen Umgang jedoch verweigerte sowie eine Abstammungsuntersuchung verweigerte. Der Mann behauptete, dieses Kind sei während einer außerehelichen Affäre zwischen ihm und der Mutter des Kindes entstanden. Die Mutter und deren Ehemann stritten alles ab.

Vorweg ist anzumerken, dass im deutschen Recht zunächst der Mann als der (rechtliche) Vater eines Kindes gilt, welcher mit der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes verheiratet ist. So kann es dazu kommen, dass der leibliche und der rechtliche Vater nicht dieselbe Person darstellen.

In den deutschen Gesetzen ist ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters bereits verankert,  wenn dieser ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient (siehe § 1686a BGB).

Da Eingangsvoraussetzung eines solchen Umgangsrechtes eben die biologische Vaterschaft ist, ist der Mann in solchen Fällen auf eine Abstammungsuntersuchung angewiesen, welche die Mutter bzw. deren Ehemann nicht ohne Weiteres verweigern können, um das Umgangsrecht des potenziellen leiblichen Vaters zu vereiteln. Zwar sind dabei stets die Interessen aller Beteiligten abzuwägen, es kommt dabei stark auf die konkrete persönliche Situation aller Beteiligten an.  

Ist die Vaterschaft geklärt, kann der nächste Schritt, nämlich das Umgangsrecht des leiblichen Vaters mit dem Kind eingeklagt werden, wenn die Mutter ein Umgangsrecht verweigert.

Entscheidend hierfür ist das Kindeswohl. Dieser Punkt kann unter Umständen in einer solchen Situation aber eine sehr hohe Hürde darstellen, wenn die Mutter und der rechtliche Vater gegen einen Umgangskontakt des leiblichen Vaters mit dem Kind sind.

Hinweis: Wenn sich leibliche Väter dazu entscheiden, solche Schritte zu gehen, offiziell die Vaterschaft feststellen zu lassen, können daraus nicht nur Rechte wie regelmäßiger Umgang mit dem Kind entstehen, sondern auch Verpflichtungen, wie das Entrichten von Kindesunterhalt.

In Trennung lebende Ehepaare, die gemeinsam Eigentümer einer Immobilie sind, stellen sich oftmals die Frage, wer den Erhaltungsaufwand und anfallende Reparaturen am gemeinsamen Haus zu tragen hat. Für den einen Ehepartner, der ausgezogen ist, mag dies ungerecht erscheinen, sich weiterhin an Reparaturkosten zu beteiligen. Welcher Ehepartner trägt die Kosten für Dachsanierung bei gemeinsamem Haus nach Trennung?

Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Brandenburg (Entscheidung vom 15.12.2015, Az. 9 UF 29/15) kürzlich zu entscheiden. Hier ging es konkret um die Kosten für eine Dachsanierung an einem Haus eines getrennt lebenden Ehepaares. Beide Ehepartner waren Miteigentümer des Hauses je zur Hälfte. Nach der Trennung zog die Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus aus, nur der Ehemann wohnte weiterhin in der Ehewohnung. Aufgrund einer undichten Stelle im Dach hielt der Ehemann eine Dachsanierung für notwendig, wollte hierfür die Zustimmung seiner getrennt lebenden Ehefrau sowie die Beteiligung an den Kosten. Diese war jedoch nicht einverstanden, verweigerte die Zustimmung, lehnte eine Kostenübernahme ab. Der Ehemann ließ das Dach dennoch reparieren, verlangte daraufhin von der Ehefrau die Hälfte der Reparaturkosten.

Das OLG entschied nun, dass die Kosten für eine Dachsanierung im vorliegenden Fall notwendig waren zum Erhalt der Substanz und des Sachwertes, die Ehefrau damit als Miteigentümerin verpflichtet war, sich entsprechend ihrer Miteigentumsquote an den notwendigen Kosten der Dachsanierung zu beteiligen.

In Fällen, in welchem beide Ehepartner Miteigentümer eines Grundstücks sind, spricht man von einer sog. Bruchteilsgemeinschaft. In einer solchen Bruchteilsgemeinschaft sind alle Inhaber verpflichtet,  die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis des jeweiligen Eigentumsanteils zu tragen. Zu solchen Kosten und Lasten zählen neben einer notwendigen Dachsanierung auch andere Reparatur- oder Umbaumaßnahmen, die eben der Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung des Gegenstandes, dienen. Gerechtfertigt sind solche Kosten, für die die Teilhaber die Zustimmung erklärt haben oder die Maßnahme notwendig war.

Das bedeutet, auch ohne Zustimmung des Miteigentuminhabers kann ein solcher für die entstandenen Kosten von notwendigen Reparaturarbeiten herangezogen werden. Diese Thematik bezieht sich übrigens nicht explizit auf Ehegatten, auch andere Personen können eine Bruchteilsgemeinschaft bilden, können Miteigentümer sein.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm musste mit Beschluss vom 24.5.2016, 3 UF 139/15 über die Anforderungen an die Sorgerechtsentscheidungen für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern entscheiden.

Der Entscheidung lag ein Sorgerechtsstreit nicht verheirateter Eltern zugrunde. Die Eltern lebten zunächst zusammen in Gelsenkirchen. Nach der Trennung verzog die Kindesmutter mit dem Kind ins Oldenburger Land, die Eltern verständigten sich auf ein Umgangsrecht des Vaters. Später beantragte der Kindesvater die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Der Antrag blieb in erster Instanz erfolglos.

Seine Beschwerde hatte auch vor dem OLG unter Verweis auf die gesetzliche Lage des § 1626a BGB keinen Erfolg. Danach steht die elterliche Sorge für das Kind zunächst allein der Kindesmutter zu. Erst auf Antrag eines Elternteils überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies wird vom Gesetz vermutet, soweit der andere Elternteil keine entgegenstehenden Gründe vorträgt. Es muss somit eine sog. „negative Kindeswohlprüfung“ vorgenommen werden. Dies setzt voraus, dass auch eine erstmalige Einrichtung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspreche. Das erfordert eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen sowie ihre grundsätzliche Fähigkeit zum Konsens. Demgegenüber muss aber auch die Alleinsorge der Kindesmutter unter anderem dann bestehen bleiben, wenn die Kommunikation der Eltern schwerwiegend und nachhaltig gestört ist, die Kindeseltern keine das Kind betreffenden, gemeinsamen Entscheidungen finden können, das Kind durch eine gemeinsame elterliche Sorge erheblich belastet würde.

Die Entscheidung für eine gemeinsame elterliche Sorge stellt eine Prognoseentscheidung, weil sie bei erstmaliger Beantragung so ja noch nicht ausgeübt worden ist und damit keine entsprechenden Erfahrungswerte zur Verfügung stehen. Deswegen dürften die Zugangsvoraussetzungen zu einer gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden.

Im vorliegenden Fall wurde das gemeinsame Sorgerecht genau deshalb abgelehnt, da man der Ansicht war, (unter anderem aufgrund eines familienpsychologischen Gutachtens) dass die Eltern derart zerstritten waren und damit nicht in der Lage waren, gemeinsame Entscheidungen zu treffen, aufeinander einzugehen.  Bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge würde das Wohl der Kindes vorliegend gefährdet werden.

Im Regelfall errechnet sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts aus der Höhe der Einkünfte, dies sowohl beim Kindes- als auch beim Ehegattenunterhalt. Wer mehr verdient, muss mehr Unterhalt zahlen. Häufig kommt es aber vor, dass der Unterhaltspflichtige nicht arbeitet und somit keine Einkünfte erzielt. Dann stellt sich die Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete von seiner Zahlungspflicht befreit werden kann?

Wer keine Einkünfte erzielt, kann nicht einfach geltend machen, er habe kein regelmäßiges Einkommen und müsse daher keinen Unterhalt zahlen. Im Unterhaltsrecht gibt es die sog. Erwerbsobliegenheit, das bedeutet unter anderem, dass auch fiktives Einkommen in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden kann. Es kommt in solchen Situationen daher nicht nur darauf an, was der Unterhaltspflichtige tatsächlich verdient, sondern auch darauf, ob Einkünfte bzw. höhere Einkünfte erzielt werden könnten.  Dies hängt regelmäßig vom konkreten Einzelfall ab. Von einem 80-Jährigen beispielsweise, dessen Rente für Unterhaltszahlungen nicht ausreicht, kann nicht verlangt werden, zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei jemandem, der weder dauerhaft erkrankt noch im Rentenalter ist, sieht dies allerdings anders aus. Von dieser Person wird verlangt, dass er arbeitet. Dabei muss der Unterhaltsverpflichtete sogar darlegen und beweisen, dass nicht in der Lage ist, zu arbeiten bzw. evtl. mehr zu verdienen. Der Unterhaltsberechtigte hat dabei also einen Vorteil. Denn dieser muss nur behaupten, dass die Gegenseite arbeiten könnte. Aus der Erfahrung heraus kann man sagen, dass in den allermeisten Fällen von einer Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit auszugehen ist, dies insbesondere wenn es sich um Kindesunterhalt handelt. Dann gelten besonders strenge Regeln.

Die Höhe eines solchen fiktiven Einkommens bestimmt sich nach der bisherigen Beschäftigung des Unterhaltsverpflichteten sowie aus dessen Berufsbiographie heraus.  Kommt man hierdurch auf kein Ergebnis, kann man im Zweifelsfalle jedenfalls den Mindestlohn in Ansatz bringen und so ein fiktives Einkommen errechnen.

Die Beiziehung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung ist ständige Rechtsprechung, wie beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm, zeigt (OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2015 - 2 UF 213/15).

Fazit: Wird jemand zur Unterhaltszahlung herangezogen, kann man sich nicht einfach damit ausreden, man sei arbeitslos und habe kein regelmäßiges Einkommen!

 

anrufen