Grundsätzlich haften Ehegatten nach dem Gesetz nicht für etwaige Schulden Ihres Ehepartners. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie Gütergemeinschaft vereinbart haben.
Eine Ausnahme stellen Geschäfte des täglichen Lebens dar. Hier haften Sie gemeinschaftlich für Rechtsgeschäfte, die einer von Ihnen zur Deckung des normalen Lebensbedarfs der Familie vorgenommen hat. Beispiele für Geschäfte des täglichen Lebens sind Einkäufe von Lebensmitteln, Reparatur eines Familienautos, Bestellung von Heizöl. Haben Sie also Heizöl nur auf Ihren Namen bestellt und gekauft, haftet Ihr Ehegatte auch für diese Forderung, obwohl er nicht Vertragspartner geworden ist.
Die Gewährung von Darlehen stellt kein Geschäft des täglichen Lebens dar. Damit haften Sie auch nicht für etwaige Darlehensverbindlichkeiten Ihres Partners.
Kreditinstitute drängen bei der Gewährung von Darlehen in der Regel darauf, dass sich beide Ehegatten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Zins und Tilgung verpflichten, unabhängig davon, welcher der Ehegatten das Darlehen aufgenommen hat, damit sie im Falle eines Zahlungsverzugs beide Ehegatten in Anspruch nehmen können. Dazu sollten Sie sich nicht überreden lassen, zumal es gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Haben Sie sich doch als Gesamtschuldner für ein Darlehen Ihres Ehegatten verpflichtet, müssen Sie, ebenso wie Ihr Partner, für die Kreditbelastung aufkommen. Aber der Ehegatte, der den Kredit aufgenommen und verbraucht hat, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kreditinstitut den anderen Ehegatten aus der Haftung entlässt. Dies kann zum Beispiel durch Bestellung zusätzlicher Sicherheiten oder durch Rückzahlung des Darlehens geschehen.
Haben Sie allein ein Darlehen aufgenommen und für gemeinsame Zwecke verwendet, z. B. zur Finanzierung einer Urlaubsreise, ist es schwierig, festzustellen, wer dafür aufkommen muss. Denn Vertragspartner sind Sie in diesem Fall alleine. Nach den gesetzlichen Vorschriften haften Sie und Ihr Ehegatte aber hälftig, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Derartige andere Vereinbarungen können schriftlich oder mündlich vereinbart werden. Sie können sich auch aus der Natur der Sache heraus ergeben. Oft wird ein Verteilungsmaßstab nach dem Zweck des Darlehens festgestellt. Bei einer „Alleinverdiener-Ehe“ sind meistens Zinsen und Tilgung von dem Verdienenden zu tragen. Sind beide Ehegatten erwerbstätig oder verfügen über sonstiges Vermögen, so ist die Kreditbelastung nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte oder des vorhandenen Vermögens auf beide Ehegatten aufzuteilen.
Bei gemeinsamen Steuerschulden, die sich aus einer Zusammenveranlagung der Eheleute ergeben und für welche die Ehegatten als Gesamtschuldner nach der Abgabenordnung haften, wird der Verteilungsschlüssel danach aufgeteilt, in welchem Verhältnis die Steuer durch unterschiedliche Einkünfte der Ehegatten hervorgerufen wurde und danach dann auch aufgeteilt.