Oftmals kommt es zwischen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zum Streit, wer weiterhin in der ursprünglich gemeinsamen Ehewohnung verbleiben und weiterhin dort leben darf. Wenn sich hierüber keine Einigung findet, wer ausziehe und wer bleiben darf, kann Antrag auf Wohnungszuweisung gestellt werden beim zuständigen Amtsgericht. Dann muss das Gericht hierüber entscheiden. Der Richter weist dann die Wohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zu. Für eine gerichtliche Wohnungszuweisung bedarf es aber bestimmter Voraussetzungen, kann also nicht einfach so beantragt werden, ohne dass triftige Gründe vorliegen. Das weitere Zusammenleben in der gemeinsamen Ehewohnung muss unzumutbar sein. Wann Unzumutbarkeit vorliegt, kommt auf die konkreten Umstände im Einzelnen an:

Während der Trennungszeit zählt vor allem das Wohl der Kinder. Danach darf in der Regel derjenige Ehegatte, der die Kinder betreut, in der Wohnung bleiben – der andere muss ausziehen. Denn man möchte die Kinder nicht unnötig belasten, indem diese (vorübergehend) aus deren gewohnten Umgebung herausgerissen werden. Übrigens: Auch wenn der andere Ehegatte der alleinige Eigentümer der Immobilie ist, gilt dies!

Bei Wohnungszuweisung nach der Scheidung wird eine endgültige Regelung für die Ehewohnung getroffen. In diesen Fällen zählt dann vor allem das Eigentum: Derjenige Ehegatte, der Eigentümer der Immobilie ist, darf in der Regel in seine Immobilie zurückkehren, der andere muss ausziehen. Ist ein Ehegatte jedoch bereits aus der Wohnung ausgezogen und macht er innerhalb der nächsten Zeit keine Anstalten, wieder zurückzukehren, so kann ihm unter Umständen das Recht auf Rückkehr in die eigene Immobilie verwehrt werden.

Ist in irgendeiner Weise Gewalt im Spiel, so kann eine sofortige Verweisung aus der gemeinsamen Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz durchgesetzt werden. Schlägt der eine Ehegatte beispielsweise den anderen, stellt diesem nach oder beleidigt diesen erheblich, greift das Gewaltschutzgesetz ein und der gewalttätige Ehegatte muss sofort ausziehen. Diese Platzverweisung gilt jedoch nur für einige Monate. Daran kann sich jedoch die endgültige Wohnungszuweisung anschließen.

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