Nachdem Sie rechtskräftig geschieden sind, besteht die Möglichkeit, von Ihrem Ex-Partner nachehelichen Unterhalt zu verlangen. Hierfür gibt es mehrere Gründe. Allen gemeinsam ist das Prinzip der Eigenverantwortung. Das heißt, jeder muss sich grundsätzlich eigenständig versorgen und ist selbst verantwortlich für die weitere Lebensgestaltung. Es besteht somit eine Erwerbsobliegenheit. Dennoch ist es möglich, aus Gründen der nachehelichen Solidarität trotzdem Unterhalt verlangen zu können, nämlich wenn Sie keine Arbeit finden oder zu wenig verdienen (§ 1573 BGB), Ihnen die Aufnahme von Arbeit aus bestimmten anderen Gründen wie Kinderbetreuung (§ 1570 BGB), Alter (§ 1571 BGB) oder Krankheit (§ 1572 BGB) nicht möglich ist. Weitere Gründe sind die Aufnahme und der Abschluss einer Ausbildung (§ 1575 BGB) sowie sonstige Billigkeitsgesichtspunkte (§ 1576 BGB).

Im Fall der Kinderbetreuung ist bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes davon auszugehen, dass das Kind betreuungsbedürftig ist. Damit möchte man dem betreuenden Elternteil nicht vorschreiben, wie er/sie die Kinder erzieht.

Das Vorhandensein von sogenannten ehebedingten Nachteilen ist keine Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch. Diese können aber bei Billigkeitserwägungen im Rahmen der zeitlichen Begrenzung des Unterhalts und der Unterhaltshöhe eine wichtige Rolle spielen. Hierbei kann unter anderem die Ehedauer von Bedeutung sein.

Auch ein Karriereverzicht für die Führung des Haushaltes bzw. für die Ermöglichung der vollen beruflichen Entfaltung des anderen Ehegatten kann ein ehebedingter Nachteil sein. Das kann dann dazu führen, dass der Ehegattenunterhalt zeitlich nicht begrenzt wird und somit auf Dauer bzw. für längere Zeit geleistet werden muss. Haben Sie beispielsweise mit Ihrem Ehegatten vereinbart, dass Sie Ihren Job als Arzt aufgeben, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern, haben Sie sozusagen Ihre Karriere für die Familie an den Nagel gehängt. Insoweit haben Sie einen Nachteil erlitten, der dadurch ausgeglichen werden kann, dass Ihnen zum Beispiel zeitlich unbegrenzt ein Unterhaltsanspruch gegen Ihren ehemaligen Partner zusteht. Die Höhe eines solchen Anspruchs richtet sich nach Ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung, was man in vergleichbarer Position verdienen würde.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung. Das bedeutet, dass Einkommensveränderungen vor der rechtskräftigen Scheidung zu beachten sind und sich auf den Unterhalt auswirken.

Eine Gehaltserhöhung erst nach der rechtskräftigen Scheidung des unterhaltspflichtigen Ehegatten wirkt sich trotzdem erhöhend auf den Unterhalt aus, wenn der Grund der Gehaltserhöhung schon während der Ehezeit angelegt wurde und die Ehegatten sich zu Ehezeiten vernünftigerweise bereits darauf einstellen konnten und durften.

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