Bei Trennung oder Scheidung kommt es häufig zum Streit über die Behandlung von Bankkonten. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, wem das Konto gehört. Die Unterscheidung zwischen Einzelkonten und Gemeinschaftskonten spielt dabei eine entscheidende Rolle. Ein Einzelkonto liegt vor, wenn Kontoinhaber nur ein Ehegatte ist, ein Gemeinschaftskonto hingegen ist gegeben, wenn beide Ehegatten Kontoinhaber sind. Nur weil einem Ehegatten die Kontovollmacht für das Konto des anderen Ehegatten eingeräumt wurde, ändert dies nichts an der Tatsache, dass ein Einzelkonto vorliegt.

Haben Sie bzw. Ihr (Ex-)Partner jeweils ein Einzelkonto, gehört das Guthaben auf dem Konto dem jeweiligen Kontoinhaber alleine, also entweder Ihnen oder Ihrem Partner. Wer von Ihnen Geld auf das Konto einbezahlt hat, ist grundsätzlich irrelevant. Waren Sie sich allerdings bei Einzahlung eines bestimmten Geldbetrages einig, dass dieser Ihnen beiden zustehen soll, gehört dieser Betrag auch beiden. Haben Sie zum Beispiel vereinbart, ein Jahr lang monatlich 100 € auf das Konto Ihres Partners einzuzahlen, um nach diesem Jahr gemeinsam Urlaub in Spanien machen zu können, gehört dieser Geldbetrag dann nicht Ihrem Partner alleine, sondern Ihnen beiden, da Sie einvernehmlich für einen gemeinsamen Zweck gespart haben.

Aus praktischen Gründen haben Ehegatten oft gegenseitig für ihre jeweiligen Einzelkonten dem anderen eine Kontovollmacht ausgestellt, damit sie auch von den anderen Konten Geld abheben können. Wie weit die einzelnen Befugnisse dabei gehen, hängt von der individuellen Vereinbarung der Ehegatten ab. Dies ist in der Regel unproblematisch, solange Sie sich verstehen und nicht in Streit leben. Probleme entstehen erst, wenn es zur Trennung kommt. Dann dürfen Sie im Außenverhältnis zwar immer noch von der Kontovollmacht Ihres Partners Gebrauch machen, d.h. die Bank darf Ihnen Geld auszahlen. Aber Sie müssen Ihrem (Ex-)Partner den abgehobenen Betrag erstatten. Denn im Innenverhältnis, also zwischen Ihnen als Ehegatten darf von der Kontovollmacht kein Gebrauch mehr gemacht werden. 

Bei Gemeinschaftskonten steht das Guthaben den Ehegatten gemeinschaftlich zu. Das gilt unabhängig davon, woher das Guthaben stammt. Fließt zum Beispiel nur Ihr Einkommen  auf das Konto, so steht das Guthaben dennoch zur Hälfte Ihrem Partner zu, wenn Sie nichts anderes vereinbart haben. Hebt Ihr Partner dabei mehr als die Hälfte des Guthabens auf dem Gemeinschaftskonto ab, so muss er Ihnen den Differenzbetrag erstatten. Dieser Erstattungsanspruch ist allerdings möglicherweise nicht mehr durchsetzbar, wenn Ihr Partner das Geld bereits ausgegeben hat, z.B. für eine Wohnungseinrichtung.

Im Falle einer Trennung ist es zu empfehlen, so schnell wie möglich das Gemeinschaftskonto zu kündigen. Allerdings bedarf es hierzu des Einverständnisses des anderen Ehegatten. Erteilt Ihr (Ex-)Partner nicht das für eine Kündigung erforderliche Einverständnis, besteht die Möglichkeit, einfach zusätzlich ein neues Einzelkonto zu eröffnen.

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