Das Umgangsrecht steht grundsätzlich demjenigen Elternteil zu, bei dem sich das Kind gewöhnlich nicht bzw. nicht überwiegend aufhält. Sowohl das Kind hat ein Recht auf Umgang mit dem entsprechenden Elternteil, als auch umgekehrt der Elternteil hat das Recht auf Umgang mit dessen Kind. Auch der leibliche Vater, der nicht gleichzeitig auch der gesetzliche Vater ist, Großeltern, Geschwister oder andere Bezugspersonen können ein Umgangsrecht besitzen.

Wird zwischen den Beteiligten keine Umgangsvereinbarung getroffen bzw. werden derartige Vereinbarungen nicht eingehalten, auch nicht durch die Unterstützung des Jugendamtes, kann ein Umgangsrecht gerichtlich beim zuständigen Familiengericht durchgesetzt werden. Hierzu muss ein entsprechender Antrag auf Gewährung/Regelung des Umgangs gestellt werden. Hierzu bedarf es keiner besonderen Form. Auch ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben. Nach Eingang eines Umgangsantrages wird dieser dem anderen Elternteil zugestellt und gleichzeitig das Jugendamt am Wohnort des Kindes informiert. Dabei ermittelt das Jugendamt für gewöhnlich den Sachverhalt, um sich ein Bild zu machen, indem insbesondere die Eltern einbezogen werden. In einem Anhörungstermin wird das Gericht zunächst versuchen, eine gütliche Einigung herbeiführen, wobei es das Kind in der Regel noch nicht anhören wird. Zeichnet sich ab, dass eine Regelung nicht möglich ist, so wird in einem weiteren Termin regelmäßig das Kind vom Gericht persönlich ohne die Anwesenheit der Eltern angehört. Gleichzeitig werden die streitenden Eltern in der Regel dazu verpflichtet, beim Jugendamt oder bei einem öffentlichen Träger sich beraten zu lassen. Oberstes Ziel des Gerichtes ist es in der Regel, die Eltern zu einer Kooperation zu bewegen.

Können sich die Eltern trotz anderweitiger Bemühungen nicht gütlich einigen, bleibt nur noch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Das Gericht entscheidet dann per Beschluss über den Umgang mit dem/den Kind/Kindern. Üblicherweise wird bei Kindern, die nicht mehr im Babyalter sind, im 14-tägigen Abstand ein Wochenendumgang von Freitag nachmittags/abends bis Sonntagabend angeordnet. Hinzu kommt die Hälfte der Schulferien und die Hälfte der Feiertage zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Je größer der Konflikt und die Verstrickungen der Eltern, umso genauer müssen die Modalitäten der Übergabe geregelt werden. Dieser Gerichtsbeschluss verpflichtet die eine Seite, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort das Kind abzuholen und die andere Seite, das Kind abholbereit, ausgerüstet mit den nötigen Utensilien (wie angemessene Kleidung, Schulsachen) an einem bestimmten Ort zur Abholung bereitzuhalten. Wenn sich ein Teil nicht an eine derartige gerichtliche Vereinbarung hält, kann zunächst ein Zwangsgeld angeordnet werden. Spätestens dann kann es zu Schwierigkeiten kommen. Denn das Nichteinhalten von (gerichtlichen) Umgangsvereinbarungen kann insbesondere negative Auswirkungen auf evtl. Sorgerechtsdifferenzen nach sich ziehen.

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