Unter Eltern wird oft heiß diskutiert, ob das gemeinsame Kind geimpft werden soll oder nicht. Zu Problemen kann dies dann führen, wenn sich Vater und Mutter nicht einig sind und Kompromissbereitschaft nicht vorhanden ist. Denn dann ist der Gang zum Gericht unumgänglich, welches im Streitfall eine Entscheidung zu treffen hat. Genau hierüber hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16).

Im konkret zu entscheidenden Fall ging es um ein getrennt lebendes Paar mit einem gemeinsamen Kind, wobei beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt waren. Das Kind lebte bei der Mutter. Die Mutter war gegen die Durchführung aller altersgerechten Schutzimpfungen beim Kind, der Vater plädierte dafür. Beide Elternteile stellten daraufhin wechselseitig Anträge auf Übertragung der alleinigen Gesundheitssorge beim zuständigen Amtsgericht. Da sowohl das Amtsgericht zugunsten des Vaters entschied, als auch die von der Mutter erhobene Beschwerde beim OLG (Oberlandesgericht) im Wesentlichen abgelehnt wurde, verfolgte die Mutter ihr Anliegen vor dem BGH (Bundesgerichtshof) weiter.

Der BGH entscheid erneut zugunsten des Vaters, dies aus folgenden Gründen:

Maßgeblich für den BGH war das Kindeswohl gem. § 1697a BGB. Zunächst stellte der BGH fest, dass Impfungen bei Kindern nicht der Alltagssorge nach § 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB unterfallen, sondern als Angelegenheiten besonderer Bedeutung zu behandeln sind.

Die Einteilung, ob Kindesangelegenheiten solche des alltäglichen Lebens oder von erheblicher Bedeutung sind, ist wichtig für die Frage, ob bei gemeinsamem Sorgerecht ein Elternteil ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil bestimmte Entscheidungen das Kind betreffend fällen kann oder nicht. Angelegenheiten des täglichen Lebens, dazu gehören beispielsweise Auswahl der Schule, religiöse Erziehung oder medizinische Eingriffe mit gewissem Gesundheitsrisiko, können nur von beiden sorgeberechtigten Elternteilen gemeinsam entschieden werden. Alltagsangelegenheiten dürfen hingegen von dem jeweils betreuenden Elternteil alleine getroffen werden. Alltagsangelegenheiten sind solche, die das tägliche Leben betreffen, häufig vorkommen und keine Auswirkungen auf die künftige Entwicklung des Kindes haben (z.B. Fernsehkonsum, Bestimmung der Schlafenszeit).

Da Impfungen zum Einen schon nicht häufig vorkommen, wobei auf jede Impfung einzeln abzustellen ist. zum Anderen erhebliche Auswirkungen auf das Kind haben können, sowohl bei der Durchführung als auch bei der Nichtdurchführung einer Impfung, ist die Bestimmung zur Durchführung altersgerechter Schutzimpfungen eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und damit von beiden Eltern gemeinsam zu entscheiden. Für den BGH war bei der Entscheidung maßgeblich, auf welches Konzept sich die Elternteile jeweils stützen. Dabei entscheid sich der BGH für den Vater, weil die Entscheidung des Vaters, den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zu folgen, als das bessere Konzept erschien und somit dem Kindeswohl besser gerecht wurde.

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