Drucken

Ab dem Zeitpunkt der Trennung kann ein Ehegatte vom anderen Trennungsunterhalt verlangen. Dies lässt sich damit begründen, dass trotz der Trennung das Eheband noch besteht und jedenfalls in der Anfangsphase nicht voraussehbar ist, ob die Ehe geschieden werden oder es zur Versöhnung kommen wird. Daher sollen dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten im Vertrauen auf den Fortbestand der gemeinsamen Lebensplanung für eine gewisse Zeit die Lebensverhältnisse der Ehezeit weiter ermöglicht werden. Die wechselseitige Verantwortung der in Trennung lebenden Partner ist in diesem Stadium noch stärker ausgeprägt. Dies kann als Übergangsphase angesehen werden, in welcher vorübergehend alles so bleiben kann, wie es auch während der Ehe war.

Die Anforderungen an eine Erwerbsobliegenheit sind im Falle des Trennungsunterhalts recht großzügig. Waren Sie beispielsweise während der Ehezeit eine längere Zeit nicht erwerbstätig und führten den Haushalt, kann man nicht sofort nach der Trennung von Ihnen verlangen, sich eine Arbeit zu suchen.

Auf Trennungsunterhalt kann im Vorfeld nicht wirksam verzichtet werden. Derartige Klauseln in Eheverträgen oder sonstigen Vereinbarungen sind unwirksam und finden daher auch keine Anwendung. Das bedeutet, selbst wenn Sie einen Verzicht auf Trennungsunterhalt vor Eintritt der Trennung unterschrieben haben, gilt dieser nicht und Sie können trotzdem Unterhalt verlangen.