Drucken

Es gibt verschiedene Arten von Unterhalt, unter anderem Trennungs-, nachehelichen und Kindesunterhalt. Alle drei Unterhaltsarten haben die folgenden Voraussetzungen gemeinsam: Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, Leistungsfähigkeit des Zahlenden und Bedarf, wobei beim Kindesunterhalt meist andere Maßstäbe angesetzt werden müssen.

Der Bedarf des Unterhaltsempfängers richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wofür grundsätzlich das eheprägende Einkommen der beiden Ehegatten maßgeblich ist. Neben Erwerbseinkünften fallen hierunter auch sonstige Einkünfte der Ehegatten, wie Mieteinnahmen oder Kapitalerträge, welche während der Ehezeit verdient wurden. Auch ein ersparter Wohnvorteil erhöht das prägende Einkommen. Ehebedingte Schulden müssen ebenfalls berücksichtigt werden, welche in Abzug gebracht werden müssen. Ehebedingt sind solche Schulden, die aufgrund des ehelichen Zusammenlebens gemacht wurden. Wenn Sie beispielsweise ein Darlehen aufgenommen haben, um sich für Ihre Familie ein Haus zu kaufen, sind das ehebedingte Schulden und werden bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Zu zahlender Kindesunterhalt wird immer abgezogen.  Sogenanntes fiktives Einkommen zählt auch zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Das bedeutet, einem Ex-Ehegatten, der der Erwerbsobliegenheit nach der Scheidung in unberechtigter Weise nicht nachkommt, wird ein Einkommen angerechnet, welches entsprechend dessen Ausbildung üblicherweise erzielt werden kann. Als Unterhaltsverpflichteter werden Sie also so gestellt, als hätten Sie Erwerbseinkünfte, obwohl Sie tatsächlich nichts verdienen.

Für Ehen, in welchem es einen Alleinverdiener gab, errechnet sich der Bedarf nur aus diesem Einkommen. Fängt ein Ehegatte allerdings nach der Trennung bzw. Scheidung an, zu arbeiten, führt dieses neu hinzukommende Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu einem höheren Bedarf, auch wenn es streng genommen nicht eheprägend ist und damit eigentlich nicht berücksichtigt werden darf. Damit möchte man denjenigen Ehegatten einen Anreiz geben, die während der Ehe nicht gearbeitet bzw. den gemeinsamen Haushalt geführt haben, sich eine eigene Einkommensquelle zu suchen. Haben Sie sich also erst nach der Scheidung einen Job gesucht, um Geld zu verdienen, hat das für Ihren Unterhaltsanspruch einen Vorteil, auch wenn Sie während der Ehe nichts verdient haben.

Der Unterhaltsempfänger ist bedürftig, wenn er sich aus seinem Vermögen und Einkünften nicht selbst unterhalten kann, also wenn das, was ihm monatlich zur Verfügung steht, für den jeweiligen Lebensunterhalt nicht ausreicht.

Der Zahlende ist leistungsfähig, wenn ihm nach Abzug seiner Verbindlichkeiten und Unterhaltsverpflichtungen ein Betrag über dem Selbstbehalt übrig bleibt. Dieser liegt im Rahmen von Ehegattenunterhalt momentan bei 1.100 €. Geht es um Kindesunterhalt, liegt der Selbstbehalt bei 1.080 € für Erwerbstätige bzw. bei 880 € für Nichterwerbstätige. Unter Selbstbehalt ist ein Mindestbetrag zu verstehen, der dem Zahlenden nach Abzug des Unterhaltsbetrages monatlich bleiben muss, um dessen Existenz zu sichern. Dieser ist vergleichbar mit Pfändungsfreibeträgen.

Trennungs- und nachehelichen Unterhalt kann man übrigens von der Einkommenssteuer als Sonderausgabe bis zu einem Betrag von 13.805 EUR pro Jahr oder als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG bis zu einem Betrag von 7.680 EUR pro Jahr ansetzen. Dies muss in einer gesonderten Erklärung („Anlage U“ zur Einkommenssteuererklärung) beantragt werden. Voraussetzung ist aber, dass der Unterhaltsempfänger hiermit einverstanden ist, da dieser die Unterhaltseinkünfte dann versteuern muss. Als Ausgleich hierfür muss derjenige Ehegatte, der den Unterhalt als Sonderausgabe geltend machen will, sich gegenüber dem anderen Ehegatten verpflichten, diesem alle steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen.