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Kindern muss gem. § 1601 BGB Unterhalt gezahlt werden. Dies kann in Form von Geldleistungen oder Naturalien geschehen. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seine Unterhaltspflicht in Naturalien, wie Erziehung, Pflege oder Beschäftigung. Der andere Elternteil ist in der Regel verpflichtet, Unterhalt in Form einer Geldrente jeweils im Voraus zu zahlen.

Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe des Unterhalts sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dies wird von § 1610 BGB abgeleitet, wonach zwar die Höhe des Unterhaltes vom Bedarf des Kindes abhängig gemacht wird. Solange aber Kinder nicht selbsterhaltungsfähig sind, d.h. kein eigenes Einkommen beziehen, auf Versorgung und Betreuung angewiesen sind und/oder noch bei einem Elternteil leben, wird der Bedarf des Kindes nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen der Eltern bestimmt. Denn Kinder leiten in diesen Fällen ihre eigene Lebensstellung von den Eltern ab.

Die Höhe des Unterhalts wird für den Grundbedarf mithilfe der Düsseldorfer Tabelle, die in Einkommens- und Altersgruppen eingeteilt ist, errechnet. Hier können dann noch der individuelle Mehr- und Sonderbedarf hinzukommen.

Als Mehrbedarf wird derjenige Teil des Lebensbedarfs des Kindes angesehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche übersteigt. Beispiel für Mehrbedarf sind Kindergarten-, Hortkosten oder Schulgeld.

Der Sonderbedarf ist gesetzlich definiert in § 1613 Abs. 2 Nummer 1 BGB. Demnach liegt die Besonderheit des Sonderbedarfs darin, dass dieser unregelmäßig und überraschend, also unvorhergesehen auftritt. Beispiele hierfür sind erste Baby-Ausstattung, Brille für das Kind oder medizinische Behandlungen. Braucht Ihr Kind zum Beispiel eine Zahnspange, werden diese Kosten aber nicht vollständig von der Krankenkasse übernommen, ist Ihr ehemaliger Partner verpflichtet, sich an diesen Kosten, gemessen an den jeweiligen Einkommensverhältnissen, zu beteiligen.

Die Leistungsfähigkeit (siehe auch Unterhalt allgemein) des Unterhaltsschuldners, also Mutter oder Vater, richtet sich nach dem notwendigen Selbstbehalt, der derzeit bei 1.080 € für Erwerbstätige und bei 880 € für Nichterwerbstätige liegt. Die Maßstäbe werden hierbei sehr hoch angesetzt. Denn das Wohl des Kindes steht immer an erster Stelle. Auch kann fiktives Einkommen angesetzt werden, um über dem Selbstbehalt zu bleiben und damit als leistungsfähig zu gelten. Von einem Unterhaltsschuldner wird beispielsweise erwartet, dass dieser einen Zweitjob annimmt, um den Kindesunterhalt finanzieren zu können. 

Volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht verheiratet sind, im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteil leben und sich noch in der allgemeinen Schulbildung befinden, sind den minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt. Dabei spricht man von privilegierten Volljährigen. Unterschiede in der Unterhaltsberechnung ergeben sich erst bei nicht privilegierten Volljährigen. Zum Beispiel haben Eltern in diesen Fällen keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr. Auch steigt der Selbstbehalt auf 1.200 € an. Eltern haften dann anteilig, gemessen an ihrem Einkommen.