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Unter einer „internationalen Scheidung“ versteht man eine Scheidung mit Auslandsbezug. Das bedeutet, dass mindestens einer der beiden Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist oder beide Ehegatten zwar deutsche Staatsangehörige sind, aber im Ausland leben. Hierbei ergeben sich einige Besonderheiten, die man wissen sollte.

Im Falle einer Scheidung mit Auslandsbezug ist zu fragen, welches Recht eines Landes Anwendung findet. Dies bestimmt sich nach der seit 21.06.2012 in Kraft getretenen EU-Verordnung Rom III. Danach dürfen die Eheleute grundsätzlich – allerdings unter genau festgelegten Kriterien – das Recht selbst wählen, nach welchem ihre Scheidung abgewickelt werden soll. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, gelten folgende Kriterien, wobei vorgegebene Reihenfolge zwingend einzuhalten ist:

  1. Als erstes gilt das Recht des Staates, in dem beide Eheleute zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
  2. Zweitens gilt das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
  3. Dann erst drittens, das gemeinsame Heimatrecht zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts 
  4. und viertens, wenn alles nicht passt, das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
     

Sie können sich also auch in Deutschland scheiden lassen, wenn Sie nicht in Deutschland geheiratet haben, sondern in einem anderen Land.

Vorsicht: ROM III kann auch bei deutsch-deutschen Ehen gelten mit der Folge, dass ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Zum besseren Verständnis folgendes Beispiel:

Beispiel: Frau und Herr A., beide deutsch, haben während Ihrer Ehe 6 Jahre in Frankreich gelebt. Nach der Trennung bleibt Frau A. in Frankreich, während Herr A. zurück nach Deutschland kehrt. Nach 10 Monaten stellt Herr A. einen Scheidungsantrag, die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts ist gegeben. Eine Rechtswahl haben die beiden nicht getroffen. Da nach der ROM III-Verordnung das Recht des Landes anzuwenden ist, in welchem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten – hier Frankreich – ist französisches Recht anzuwenden.

Die Rom III-Verordnung gilt in folgenden Ländern der EU: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien. Allerdings sind die Regeln der Rom III-Verordnung auch auf andere Staatsangehörige von Drittstaaten außerhalb der EU, die in Deutschland bzw. in einem EU-Land leben, anwendbar. Dies kann aber zu Problemen führen, wenn die Drittstaaten, aus welchem die Ehepartner stammen, das deutsche Scheidungsurteil wegen konkurrierender Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes nicht anerkennen.