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Unter Haushaltsgegenstände versteht man alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, also üblicherweise für das Zusammenleben, die Wohnung und den Haushalt bestimmt sind. Dazu zählt man beispielsweise Gartenmöbel, Geschirr, Sportgeräte, TV-Geräte, Kühlschrank und sonstige Haushaltsgeräte.

Im Gegenzug gehören Sachen, die nur dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten unterworfen sind, nicht zum Hausrat, wie Schmuck, persönliche Dokumente oder Kleidung.

Einen Pkw beispielsweise ordnet man nur dann als Haushaltsgegenstand ein, wenn dieser aufgrund der gemeinsamen Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und im Wesentlichen nicht nur für die persönlichen Zwecke (z. B. Arbeit) des einen Ehegatten gebraucht wird.

Während der Trennungsphase können die Ehegatten vom jeweils anderen die einem gehörenden Haushaltsgegenstände heraus verlangen. Es besteht jedoch die Pflicht, solche Gegenstände dem anderen Ehegatten (vorübergehend) zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der „Billigkeit“ entspricht. Das bedeutet, im Falle einer Trennung darf jeder Ehegatte grundsätzlich das behalten, was einem alleine gehört. Allerdings müssen sie gegenseitig dem jeweils anderen das, was zur Führung eines eigenen Haushaltes benötigt wird, überlassen. Hierbei wird insbesondere das Kindeswohl berücksichtigt, falls gemeinsame Kinder vorhanden sind. Zum Beispiel können Sie von Ihrem Ex-Partner verlangen, dass er/sie Ihnen nach Auszug die in dessen/deren Alleineigentum stehende Waschmaschine vorübergehend zur Nutzung überlässt, wenn Sie wegen der Kinder darauf angewiesen sind und viel waschen müssen.

Nach der Scheidung können Sie von Ihrem ehemaligen Partner sogar die Eigentumsübertragung von Haushaltsgegenständen verlangen, wenn Sie nach den bestehenden Umständen stärker darauf angewiesen sind als Ihr ehemaliger Partner. Auch hier sind das Kindeswohl sowie die Lebensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich. Dies funktioniert aber nur, sofern Sie gemeinsam Eigentum an der jeweiligen Sache haben. Im Alleineigentum stehende Haushaltsgegenstände sind davon nicht betroffen. Kann Ihr Ex-Partner allerdings seine Alleineigentümerstellung nicht beweisen, wird zur Verfahrenserleichterung vermutet, dass Ihnen der Gegenstand gemeinsam gehört. Damit wird dieser Gegenstand auch wie Gemeinschaftseigentum behandelt und kann bei Bedarf zur Nutzungsüberlassung  heraus verlangt werden. Sie sollten sich möglichst gütlich darüber einigen, wie der Hausrat aufgeteilt wird. Geben Sie evtl. bei dem einen Gegenstand nach, dafür erhalten Sie dann den anderen, der Ihnen etwas bedeutet. Denn ansonsten entscheidet das Gericht darüber, wer was bekommt. Dann kann es sein, dass Dinge, die Ihnen wichtig sind, nicht Ihnen zugeteilt wird, da der Richter als außenstehende Person nicht wissen kann, welche Gegenstände welche (persönliche) Bedeutung für Sie haben.