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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm musste mit Beschluss vom 24.5.2016, 3 UF 139/15 über die Anforderungen an die Sorgerechtsentscheidungen für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern entscheiden.

Der Entscheidung lag ein Sorgerechtsstreit nicht verheirateter Eltern zugrunde. Die Eltern lebten zunächst zusammen in Gelsenkirchen. Nach der Trennung verzog die Kindesmutter mit dem Kind ins Oldenburger Land, die Eltern verständigten sich auf ein Umgangsrecht des Vaters. Später beantragte der Kindesvater die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Der Antrag blieb in erster Instanz erfolglos.

Seine Beschwerde hatte auch vor dem OLG unter Verweis auf die gesetzliche Lage des § 1626a BGB keinen Erfolg. Danach steht die elterliche Sorge für das Kind zunächst allein der Kindesmutter zu. Erst auf Antrag eines Elternteils überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies wird vom Gesetz vermutet, soweit der andere Elternteil keine entgegenstehenden Gründe vorträgt. Es muss somit eine sog. „negative Kindeswohlprüfung“ vorgenommen werden. Dies setzt voraus, dass auch eine erstmalige Einrichtung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspreche. Das erfordert eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen sowie ihre grundsätzliche Fähigkeit zum Konsens. Demgegenüber muss aber auch die Alleinsorge der Kindesmutter unter anderem dann bestehen bleiben, wenn die Kommunikation der Eltern schwerwiegend und nachhaltig gestört ist, die Kindeseltern keine das Kind betreffenden, gemeinsamen Entscheidungen finden können, das Kind durch eine gemeinsame elterliche Sorge erheblich belastet würde.

Die Entscheidung für eine gemeinsame elterliche Sorge stellt eine Prognoseentscheidung, weil sie bei erstmaliger Beantragung so ja noch nicht ausgeübt worden ist und damit keine entsprechenden Erfahrungswerte zur Verfügung stehen. Deswegen dürften die Zugangsvoraussetzungen zu einer gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden.

Im vorliegenden Fall wurde das gemeinsame Sorgerecht genau deshalb abgelehnt, da man der Ansicht war, (unter anderem aufgrund eines familienpsychologischen Gutachtens) dass die Eltern derart zerstritten waren und damit nicht in der Lage waren, gemeinsame Entscheidungen zu treffen, aufeinander einzugehen.  Bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge würde das Wohl der Kindes vorliegend gefährdet werden.