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In Trennung lebende Ehepaare, die gemeinsam Eigentümer einer Immobilie sind, stellen sich oftmals die Frage, wer den Erhaltungsaufwand und anfallende Reparaturen am gemeinsamen Haus zu tragen hat. Für den einen Ehepartner, der ausgezogen ist, mag dies ungerecht erscheinen, sich weiterhin an Reparaturkosten zu beteiligen. Welcher Ehepartner trägt die Kosten für Dachsanierung bei gemeinsamem Haus nach Trennung?

Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Brandenburg (Entscheidung vom 15.12.2015, Az. 9 UF 29/15) kürzlich zu entscheiden. Hier ging es konkret um die Kosten für eine Dachsanierung an einem Haus eines getrennt lebenden Ehepaares. Beide Ehepartner waren Miteigentümer des Hauses je zur Hälfte. Nach der Trennung zog die Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus aus, nur der Ehemann wohnte weiterhin in der Ehewohnung. Aufgrund einer undichten Stelle im Dach hielt der Ehemann eine Dachsanierung für notwendig, wollte hierfür die Zustimmung seiner getrennt lebenden Ehefrau sowie die Beteiligung an den Kosten. Diese war jedoch nicht einverstanden, verweigerte die Zustimmung, lehnte eine Kostenübernahme ab. Der Ehemann ließ das Dach dennoch reparieren, verlangte daraufhin von der Ehefrau die Hälfte der Reparaturkosten.

Das OLG entschied nun, dass die Kosten für eine Dachsanierung im vorliegenden Fall notwendig waren zum Erhalt der Substanz und des Sachwertes, die Ehefrau damit als Miteigentümerin verpflichtet war, sich entsprechend ihrer Miteigentumsquote an den notwendigen Kosten der Dachsanierung zu beteiligen.

In Fällen, in welchem beide Ehepartner Miteigentümer eines Grundstücks sind, spricht man von einer sog. Bruchteilsgemeinschaft. In einer solchen Bruchteilsgemeinschaft sind alle Inhaber verpflichtet,  die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis des jeweiligen Eigentumsanteils zu tragen. Zu solchen Kosten und Lasten zählen neben einer notwendigen Dachsanierung auch andere Reparatur- oder Umbaumaßnahmen, die eben der Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung des Gegenstandes, dienen. Gerechtfertigt sind solche Kosten, für die die Teilhaber die Zustimmung erklärt haben oder die Maßnahme notwendig war.

Das bedeutet, auch ohne Zustimmung des Miteigentuminhabers kann ein solcher für die entstandenen Kosten von notwendigen Reparaturarbeiten herangezogen werden. Diese Thematik bezieht sich übrigens nicht explizit auf Ehegatten, auch andere Personen können eine Bruchteilsgemeinschaft bilden, können Miteigentümer sein.