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In der heutigen Zeit sind Patchworkfamilien keine Seltenheit, sodass inzwischen viele minderjährige Kinder mit nur einem Elternteil und dessen neuen Lebensgefährten bzw. neuer Lebensgefährtin unter einem Dach leben. Da aus solchen Beziehungen oftmals erneut Kinder hervorgehen, kommt es häufig zu Unterhaltsstreitigkeiten, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern wegen der Betreuung eines Neugeborenen (jedenfalls vorübergehend) keiner Beschäftigung mehr nachgehen und daher auch keinen Unterhalt mehr an ein von ihm getrennt lebendes Kind zahlen. Konkret geht es hier insbesondere um die Frage, ob in solchen Fällen die Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit entfällt oder ob sich der Unterhaltspflichtige ein fiktives Einkommen zurechnen lassen muss.

Dieser Frage ging der Bundesgerichtshof nach (Beschluss vom 11.02.2015 - XII ZB 181/14). Im vorliegenden Fall ging es um ein getrennt lebendes Paar, dessen gemeinsamer Sohn beim Vater lebte. Die berufstätige und barunterhaltspflichtige Mutter zog mit ihrem neuen Partner zusammen und bekam ein weiteres Kind. Daher nahm die Mutter zwei Jahre Elternzeit und kümmerte sich nur noch um den Haushalt und ihr Neugeborenes. Während dieser Zeit erhielt sie Elterngeld. Der neue Partner arbeitete weiter, da dieser mehr Geld verdiente. Aufgrund des nunmehr geringen Einkommens wollte sie ihrem beim getrennt lebenden Vater lebenden Sohn keinen Unterhalt mehr zahlen. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Mutter nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr leistungsfähig ist und lehnte eine Unterhaltspflicht gegenüber dem beim Vater lebenden Sohn ab. Grundsätzlich treffe den unterhaltspflichtigen Elternteil eines minderjährigen Kindes zwar eine gesteigerte Erwerbspflicht, d. h. er muss alles ihm Mögliche tun, um zumindest den Mindestunterhalt leisten zu können. Doch es gibt Ausnahmen. Fällt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen (hier der Mutter) etwa wegen Kinderbetreuung (geringer) aus, muss das unterhaltsberechtigte Kind dies hinnehmen, sofern die geänderte Lebensführung gerechtfertigt ist.