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Für die Bestimmung von Geldforderungen an den ehemaligen Partner muss man oft die genaue finanzielle Situation desjenigen kennen. Man muss wissen, wie viel der Partner verdient, welche Vermögenswerte er hat oder wie hoch dessen regelmäßigen Ausgaben sind. Damit man beispielsweise genau die Höhe des geschuldeten Unterhaltes bestimmen kann, muss man das Einkommen des Unterhaltsschuldners kennen. Oder um die Höhe des Zugewinnausgleichs berechnen zu können, muss man die Vermögenswerte jeweils zu Beginn und zum Ende der Ehezeit kennen. Dazu hat man einen sog. Auskunftsanspruch, wonach der Zahlungsschuldner verpflichtet werden kann, genau und wahrheitsgetreu Auskunft über die gesamte Vermögenssituation zu erteilen und dies jeweils zu belegen. Solche Auskunftsansprüche sind in § 1605 BGB, auf welchen in den § 1580 BGB und 1361 IV BGB verwiesen wird, in Bezug auf Unterhaltsforderungen,  sowie in§ 1379 BGB in Bezug auf den Zugewinnausgleich niedergelegt.

Geht es um die Unterhaltsberechnung, sind nach § 1605 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Dasselbe gilt nach § 1361 Abs. 4 BGB  und § 1580 BGB für (Ex-) Ehegatten. Dabei kann man Auskunft über die gesamten Einkünfte des letzten Jahres verlangen, bei Selbständigen sogar der letzten drei Jahre. 

Der Verpflichtete muss eine vollständige und klare Aufstellung seiner Einkünfte vorzeigen, zudem auf Verlangen Belege in Kopie beifügen, also z.B. Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Steuererklärungen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Quittungen, usw. Dabei ist der Auskunftspflichtige grundsätzlich nicht berechtigt, die Vorlage solcher Belege zu verweigern. Auf Verlangen muss der Verpflichtete sogar die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft eidesstattlich versichern. Die Auskunft kann alle zwei Jahre neu verlangt werden, bei Glaubhaftmachung, dass sich die Einkommensverhältnisse des Auskunftspflichtigen geändert haben, auch schon vor Ablauf von zwei Jahren. Dies ist beispielsweise bei einem Arbeitsplatzwechsel der Fall. 

Kommt der Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann er auf Erteilung der Auskunft verklagt werden. Hierbei gibt es aus Gründen der Prozessökonomie heraus die Möglichkeit, im Rahmen nur eines Verfahrens sowohl die entsprechende Auskunft und im Anschluss zur daraus errechneten Unterhaltszahlung zu verpflichten. Es besteht also die Möglichkeit, diese zwei Schritte im Rahmen eines sog. Stufenantrages zusammen zu fügen.

Selbigen Stufenantrag kann man auch im Rahmen des Auskunftsanspruches gem. § 1379 BGB zum Zugewinnausgleich stellen.